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Schlangenhaltung in der Mietwohnung
Gehen von einer Schlange in einer Mietwohnung weder besondere Gefahren noch objektiv messbare Störungen für die Nachbarn aus, kann ein Vermieter deren Beseitigung nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, andere Mieter würden sich vor diesem Tier ekeln. Der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeit erheben. Stattdessen muss er eine Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Seine Entscheidung muss für ein Gericht nachvollziehbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Dies gilt sowohl für Haustiere wie Hunde, Katzen und Nager als auch für Schlangen und Vogelspinnen.
Amtsgericht Bückeburg, Az.:73C353/99 (Quelle www.zooplus.de)
Vermieter scheitert bei Klage gegen Schlangen
Erfreulich für Reptilienhalter ist ein Urteil des Amtsgerichts Bayreuth (Az.: 4 C 62/00): Hier hatte ein Vermieter versucht, seinen Mieter auf die Entfernung der von ihm gehaltenen Schlangen zu verklagen, wobei es sich weder um Giftschlangen noch um "Riesenwürgeschlangen" (ein Begriff, den sich nur Juristen ausdenken können!) handelte. Das Gericht vertrat - zu Recht - die Ansicht, so lange von den Tieren keine konkrete Gefahr und keine Belästigung, z.B. durch Geruch, ausgehe, könnten sie nicht verboten werden. Besonders interessant: Im Urteil wurde ausdrücklich auf die derzeitige Größe der Tiere abgestellt und nicht auf die Endgröße! Ob dies nicht einen Folgeprozess heraufbeschwört?
Von RA Dietrich Rössel, Frankfurt/M. (Quelle www.zooplus.de)
Reptilienhaltung im Mietrecht
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Tierhaltern und ihren Vermietern. Oft liegt der Grund für diese Streitigkeiten weniger in tatsächlichen oder angeblichen objektiv feststellbaren Störungen wie Lärm oder Geruch, sondern vielmehr darin, dass die Haltung mancher Tierarten oder Gruppen angeblich derartige Vorbehalte bei den Mitbewohnern hervorruft, dass der Hausfrieden dadurch gestört sein soll.
Diesem Argument sind in vielen Fällen auch Terrarianer ausgesetzt. Reptilien gehören leider nach wie vor zu den Tiergruppen, denen gegenüber viele Mitmenschen Vorurteile haben. Es kommt daher immer wieder vor, dass Reptilienhalter auf die Entfernung ihrer Tiere verklagt werden. Erfreulicherweise ist die Tendenz der Gerichte zumindest bei denjenigen Reptilien, bei denen es sich nicht um Schlangen handelt, relativ eindeutig: Die Haltung solcher Tiere wird meist als genehmigungsfreie Kleintierhaltung betrachtet mit der Folge, dass der Vermieter sie nicht verbieten kann.
Anders sieht es bei Schlangen aus: Während die Halter von Giftschlangen in einem Rechtsstreit mit ihrem Vermieter verständlicherweise in aller Regel vor Gericht unterliegen, sollte die Haltung ungefährlicher Schlangen eigentlich genauso wie die Haltung anderer Reptilien problemlos und ohne Genehmigung möglich sein. Dem ist aber leider nicht so: Hier gewinnt in vielen Fällen das weit verbreitete Ekelgefühl vor den Tieren die Oberhand mit der Folge, dass der Halter der Tiere zu deren Entfernung aus der Wohnung verurteilt wird. Auch diejenigen Schlangen, die im weitesten Sinne zu den Riesenschlangen gezählt werden, bereiten ihren Besitzern oft mietrechtliche Schwierigkeiten, da ihnen unabhängig von der artspezifischen Endgröße nach wie vor der Ruf großer Gefährlichkeit (Würgeschlangen) anhaftet. Allerdings gibt es auch Urteile, die die Haltung ungefährlicher Schlangen der Kleintierhaltung gleichstellen, so dass die Klagen auf Entfernung der Tiere abgewiesen wurden.
Artikel von RA D. Rössel (Quelle www.zooplus.de)


